Satzung
§ 1
Name und Sitz des Vereins
Der Angelverein „Posenkieker“ Büsum e.V. ist eine Vereinigung von Anglern.
Er hat seinen Sitz in Büsum und ist in das Vereinsregister des
Amtsgerichts Meldorf unter der Nummer VR 296 eingetragen.
§ 2
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3
Zweck und Aufgaben
Zweck des Vereins ist die Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch:
1. Hege und Pflege des Fischbestandes in Vereinsgewässern.
2. Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse und Einwirkungen auf den Fischbestand und die Gewässer.
3. Beratung und Förderung der Mitglieder in allen mit der Angelfischerei zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse und Lehrgänge.
4. Aktive Mitarbeit in Fragen des Umwelt-, Gewässer-, Natur- und Tierschutzes.
5. Schaffung von Angelmöglichkeiten durch Pacht, Erwerb und Erhaltung von:
a) Fischgewässern,
b) Booten und den dazugehörigen Anlagen,
c) Unterkunftshäuser und sonstigen Einrichtungen,
d) Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe.
6. Förderung der Vereinsjugend
7. Betreibung des Castingsports.
8. Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit auch für die Erhaltung der Volksgesundheit ein.
9. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
10. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
11. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
12. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft. Aufnahme
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sein oder werden, die sich verpflichtet, den Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu dienen und nicht aus einem anderen zum Verband gehörenden Verein ausgeschlossen worden ist, es sei denn, dass der Verein, der ausgeschlossen hat, mit der Aufnahme in den neuen Verein einverstanden ist.
Angler, die Eigentümer oder Eigenpächter von Gewässern sind oder durch berufliche Bindungen (wie z.B. bei Forstbeamten) kein Interesse an der Befischung der Vereinsgewässer haben, können dem Verein als passive Mitglieder beitreten. Die Beitragshöhe dieser Mitglieder wird gesondert geregelt. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt durch schriftlichen Antrag beim Vereinsvorsitzenden. Die Aufnahme erfolgt durch Beschlussfassung des Gesamtvorstandes. Die Mitgliedschaft wird nach Verpflichtung des Antragstellers auf diese Satzung und die Satzung des Verbandes mit Aushändigung des Passes wirksam. Der Antragsteller verpflichtet sich, falls erforderlich, die Fischereiprüfung abzulegen. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme brauchen nicht angegeben werden.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem auf den Tag der Unterzeichnung der Anmeldung folgenden Monatsersten.
Minderjährige bedürfen für die Beitrittserklärung der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
§ 5
Für die Dauer seiner Vereinsmitgliedschaft gehört jedes Mitglied auch dem Landessportfischerverband an und genießt durch seinen Verein den
Schutz desselben Verbandes in allen die Fischerei betreffenden Angelegenheiten.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlischt auch die Zugehörigkeit zum Verband.
§ 6
Austritt
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresschluss unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorsitzenden erfolgen.
§ 7
Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn es:
1. ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat;
2. sich durch Fischereivergehen und –übertretungen strafbar macht oder gegen Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt, andere dazu anstiftet,
unterstützt oder solche Taten bewusst duldet;
3. den Bestrebungen des Verbandes oder des Vereins zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder das Ansehen dieser schädigt;
4. die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile, z.B. durch Verkauf oder Tausch der Beute, Eigenpacht von Gewässern ohne Zustimmung des Vereins, ausnutzt.
Der Ausschluss kann erfolgen , wenn ein Mitglied
1. innerhalb der Organisation wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat;
2. trotz Mahnung mit seinen Beiträgen ohne Angabe einen triftigen Grundes 3 Monate im Rückstand geblieben ist.
Der Ausschluss erfolgt nach eingehender Klärung des Falles durch den Gesamtvorstand, er enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte,
entbindet es aber nicht von seiner Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres.
§8
Innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbescheides steht dem Ausgeschlossenen Einspruch zu, über den die nächste Mitgliederversammlung auf Grund des festgestellten Sachverhaltes und Anhören des Beschuldigten durch Aufhebung, Milderung oder Bestätigung entscheidet.
Der Ausschlussbescheid der Mitgliederversammlung kann innerhalb weiterer 14 Tage nach Zustellung in den Ländern, in denen ein Landesverbands-,
Schieds- oder Ehrengericht besteht, angefochten werden.
§9
Beiträge
Beim Eintritt in den Verein hat das Mitglied die Aufnahmegebühr, einen mindestens halbjährigen Vereinsbeitrag und die vom Verband festgesetzte Gebühr für Ausstellung des Sportfischerpasses (Aufnahmegebühr des Verbandes) im Voraus zu entrichten.
§ 10
Die Höhe der Aufnahmegebühr und des monatlichen Vereinsbeitrages wird jeweils auf der Jahreshauptversammlung für das laufende Geschäftsjahr durch Abstimmung festgesetzt. In dem Monatsbeitrag ist die Abgabe an den Verband enthalten.
§ 11
Die Festsetzung von Sondergebühren für Fischereierlaubnisscheine, Benutzung der Boote und Unterkünfte, Beiträge für nicht geleistete Arbeitsdienste sowie der sonstigen Einrichtungen des Vereins, sind ebenfalls der Abstimmung der Jahreshauptversammlung vorbehalten.
§ 12
Der Vorstand des Vereins
Der Vorstand des Vereins setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellv. Vorsitzenden und Geschäftsführer, Pressewart
3. dem Kassenwart
4. dem Gewässer- u. Landschaftswart
5. dem Sport-,Casting- u. Turnierwart
6. dem Gerätewart
7. dem Jugendwart
Die Vorstandsmitglieder werden auf der Hauptversammlung jeweils auf zwei Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt und haben dieser bei
Ablauf ihrer Amtstätigkeit zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen. Wiederwahl ist zulässig. Entlastung und Neuwahl der Vorstandsmitglieder
finden einzeln der Reihe nach unter Abwesenheit der Betreffenden statt.
a) Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich und sind für die Überwachung der Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder verantwortlich. Jedes Vorstandsmitglied ist
allein vertretungsberechtigt.
b) Die Tätigkeit der übrigen Vorstandsmitglieder ergibt sich aus der Aufteilung der Arbeitsgebiete. Sie alle haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei
der Erledigung der Vereinsobliegenheiten nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.
c) Die Jugendgemeinschaft innerhalb des Vereines gestaltet ein Jugendleben nach eigener Ordnung. Der Jugendwart wird aus den Reihen der Jugendlichen nach der Jugendordnung gewählt und von der Mitgliederversammlung bestätigt.
§ 13
Die Kassenführung
Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben getrennt nach Belegen laufend zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein. Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom Vorsitzenden angewiesen sind.
Die Kasse ist monatlich abzuschließen und die Buchführung dem Vorsitzenden vierteljährlich zur Einsichtnahme vorzulegen. Die Jahresabrechnung
ist jeweils vor Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung von zwei aus den Reihen der Mitglieder für das laufende Geschäftsjahr durch sie zu
bestimmenden, sachkundigen Kassenprüfern zu prüfen, abzuzeichnen und das Ergebnis der Jahreshauptversammlung bekanntzugeben.
§ 14
Die Versammlungen
Die Mitglieder-, insbesondere Hauptversammlungen haben die Aufgabe, durch Aussprachen und Beschlüsse auf dem Wege der Abstimmung die
maßgeblichen, der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.
Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. An das Ergebnis der
Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.
Jede ordnungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
§ 15
Die Hauptversammlung findet alljährlich in den ersten drei Monaten des Jahres statt. Zu ihr ist vom Vorsitzenden mindestens 10 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Sie hat u. a. die grundsätzliche Aufgabe, die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegenzunehmen, den neuen Vorstand zu wählen, die beiden Kassenprüfer zu bestell, den Haushaltsplan, die Beiträge und die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im laufenden Jahr zu beraten und festzulegen.
§ 16
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 14 Tagen einberufen werden, wenn der Vorsitzende es für nötig erachtet, der Vorstand es beschließt oder mindestens ein Drittel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorsitzenden beantragt.
Für die Einberufung gilt § 15,2 Satz. Die außerordentliche Hauptversammlung hat den Zweck, über wichtige Aussprachen und Anregungen der Mitgliederversammlungen bindende Beschlüsse durch Abstimmungen herbeizuführen oder Entscheidungen gemäß § 19 zu treffen.
§ 17
Mitgliederversammlungen sind in regelmäßigen Abständen, jedoch mindestens vierteljährlich, anzusetzen. Die hierbei geführten Aussprachen sollen
dem Vorstand Anregungen und Hilfe bei der Durchführung seiner Aufgabe sein.
Auf den Mitgliederversammlungen sind auch die Erlasse und Veröffentlichungen der Behörden sowie die Rundschreiben und Empfehlungen des Verbandes bekanntzugeben und die Mitglieder für die Mitarbeit an hierbei zu erörternden Organisationsfragen zu interessieren.
§ 18
Niederschrift
Über jede Haupt- und Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen, aktenmäßig zu verwahren und auf Wunsch dem Landesverbandsvorsitzenden zu Einsichtnahme und Auswertung vorzulegen.
§ 19
Satzungsänderung und Auflösung
Zur Satzungsänderung oder Auflösung bedarf es einer eigens zu diesem Zweck gemäß § 15,2. Satz, einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag auf Satzungsänderung oder Auflösung und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein müssen zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienen Mitglieder erforderlich.
§ 20
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportfischerverband Schleswig- Holstein e.V. in Kiel, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Büsum, den 15. März 1996